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Barrierefreiheit

Die Marktgemeinde Lieboch setzt sich gemeinsam mit ihrem Technologiepartner citiesapps für einen höchstmöglichen Grad an Barrierefreiheit für ihre Website www.lieboch.gv.at ein. Dabei orientiert man sich an den "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1", sowie den Best-Practice Vorgaben der W3C WAI ARIA Task Force, und ist bestrebt, die Website in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten. Dazu gehören:

  • die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

  • das Gesetz vom 14. Juni 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz – StWZG) zur Umsetzung der genannten EU-Richtlinie 

Diese Barrierefreiheitserklärung gilt für die Website www.lieboch.gv.at

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Website www.lieboch.gv.at ist in vielen Bereichen bereits konform mit den rechtlichen Anforderungen. Allerdings gibt es Anwendungsfälle bzw. Einbindung von externen Inhalten, die teilweise oder noch nicht vollständig barrierefrei sind.

Hinweis auf nicht-barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

    Das Untermenü wird auf derselben Seite, auf der sie aufgerufen wird, dynamisch angezeigt. Damit bleiben beispielsweise der Seitentitel und die Positionsanzeige der Seite unverändert. Folgende Probleme sind bekannt: Der Tastaturfokus liegt nach Absenden der Suche nicht auf dem Bereich mit den Menüpunkten. Screenreader-Benutzer erhalten keine Information über den geänderten Inhalt der aufgerufenen Webseite. Die Menüpunkte sind per Tastatur nicht einfach direkt erreichbar. An der Behebung der Probleme wird gearbeitet.

  • Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

    Einige Inhalte der Website, darunter Veranstaltungen, Beiträge und Artikel, werden von der Städteplattform citiesapps.com übernommen und bereitgestellt. Weiters beinhaltet unsere Website Dokumente und Formulare von anderen Organisationen, die außerhalb des Einflussbereichs der Marktgemeinde Eberndorf stehen. Diese Inhalte werden von Dritten erstellt und verwaltet.
    All diese Inhalte sind gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, da über den Grad der Barrierefreiheit dieser von Dritten bereitgestellten Inhalte keine Aussage getroffen werden kann.

  • Unverhältnismäßige Belastung

    Viele der vorhandenen PDF- und Office-Dokumente erfüllen nicht die Anforderungen an Barrierefreiheit. Bei der Erstellung neuer Dokumente bemühen wir uns, diese so zugänglich wie möglich zu gestalten oder alternativ die zentralen Informationen auf den Webseiten in einem barrierefreien Format bereitzustellen. Eine Aktualisierung aller bereits existierenden Dokumente würde jedoch einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern.

    Unsere Videos werden auf der Plattform YouTube gehostet und veröffentlicht. Für einige dieser Videos ist es uns nicht möglich, die erforderlichen Audiobeschreibungen bereitzustellen. Wir sind der Meinung, dass die Nachbesserung eine unangemessene Belastung gemäß den Vorgaben zur Barrierefreiheit darstellen würde.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung wurde am 21.03.2024 erstellt.

Sie gründet sich auf die von der Marktgemeinde Lieboch durchgeführte Selbstbewertung und die von CITIES vorgenommene Bewertung.

Feedback-, Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten

Wenn Sie Barrieren auf unserer Website feststellen, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung, um unseren Service weiter zu verbessern. Sie erreichen uns unter:

Marktgemeinde Lieboch
Packer Straße 85, 8501 Lieboch

Tel.: +43313661400
E-Mail: gde@lieboch.gv.at

Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG) sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen.


Letzte Änderung der Barrierefreiheitserklärung am 21.03.2024.